Vorgehen

Kündigungstermine und regionale Besonderheiten bei der Mietzinssenkung

6 Min. LesezeitZuletzt aktualisiert: 09. Juni 2026

Beim Senkungsbegehren entscheidet das Timing über bares Geld: Die Mietzinssenkung wirkt nicht sofort, sondern erst auf den nächsten Kündigungstermin – unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Wer Termine und regionale Besonderheiten kennt, holt die Senkung Monate früher.

Warum der Kündigungstermin entscheidend ist

Das Herabsetzungsbegehren nach Art. 270a OR wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Massgebend sind der im Mietvertrag vereinbarte Termin und die Kündigungsfrist – bei Wohnungen in der Regel drei Monate. Trifft dein Begehren zu spät ein, verschiebt sich die Senkung um ein ganzes Terminintervall nach hinten.

Faustregel

Sende das Begehren so früh wie möglich – idealerweise sofort nach der Publikation einer Referenzzinssenkung. Dann erreichst du den frühestmöglichen Termin.

Ortsübliche Kündigungstermine

Steht im Mietvertrag nichts anderes, gelten die ortsüblichen Termine. Verbreitet sind je nach Region drei oder vier Termine pro Jahr – häufig Ende März, Ende Juni, Ende September und/oder Ende Dezember. In vielen Regionen ist Ende Dezember als Termin ausgeschlossen. Prüfe immer zuerst deinen Mietvertrag; er geht den ortsüblichen Terminen vor.

Region (Beispiele)Übliche Struktur
Deutschschweiz (verbreitet)3–4 Termine, oft Ende März / Juni / Sept.
Westschweiz (z. B. Waadt, Genf)teils abweichende Übungen und Formularpflichten
Vertraglich geregeltVertragstermine gehen vor
Typische Terminstrukturen (Richtwerte – massgebend ist der Mietvertrag bzw. die örtliche Übung)

Keine pauschalen Daten übernehmen

Die ortsüblichen Termine unterscheiden sich je nach Gemeinde und Kanton. Verlasse dich nie auf pauschale Listen – massgebend sind dein Mietvertrag und die örtliche Übung. Im Zweifel bei der Schlichtungsbehörde oder dem Mieterverband nachfragen.

Regionale Besonderheiten

  • Formularpflicht beim Anfangsmietzins: Mehrere Kantone (u. a. Zürich, Waadt, Genf, Neuenburg, Freiburg, Basel-Stadt, Zug) verlangen bei Neuvermietung ein amtliches Formular mit Offenlegung des Vormieterzinses – relevant für die Anfechtung des Anfangsmietzinses.
  • Westschweizer Praxis: In der Romandie bestehen teils eigene Übungen bei Terminen und Verfahren; die Schlichtungsbehörden geben Auskunft.
  • Gemeindeebene: Die ortsübliche Terminstruktur kann sogar innerhalb eines Kantons variieren.

Timing-Strategie für die Senkung

  1. 1

    Termine aus dem Vertrag lesen

    Notiere Kündigungstermine und Frist (meist 3 Monate) aus deinem Mietvertrag.

  2. 2

    Nächsten erreichbaren Termin bestimmen

    Rechne zurück: Begehren muss spätestens vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eintreffen.

  3. 3

    Sofort nach Zinssenkung handeln

    Das BWO publiziert quartalsweise (März/Juni/Sept./Dez.). Direkt nach einer Senkung das Begehren senden.

  4. 4

    Eingang beweisbar machen

    Per Einschreiben senden – das Eintreffdatum entscheidet über den erreichten Termin.

Ab wann gilt meine Mietzinssenkung?

Ab dem nächsten Kündigungstermin, der unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist drei Monate) noch erreichbar ist – nicht rückwirkend.

Welche Kündigungstermine gelten für meine Wohnung?

Zuerst zählt der Mietvertrag. Fehlt eine Regelung, gelten die ortsüblichen Termine deiner Gemeinde – verbreitet sind Ende März, Juni und September.

Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?

Dann wirkt die Senkung erst auf den übernächsten Termin. Bei vier Terminen pro Jahr verlierst du bis zu drei Monate Ersparnis, bei weniger Terminen entsprechend mehr.

Nie wieder einen Termin verpassen

Mietzinssenker.ch überwacht den Referenzzinssatz und versendet dein Begehren automatisch fristgerecht auf den frühestmöglichen Termin.

Kostenpflichtiger Service: Abo ab CHF 9.90 pro Jahr – inkl. Überwachung des Referenzzinssatzes, Brieferstellung und Versand per Einschreiben. Registrierung und Berechnung sind unverbindlich.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgebend sind die offiziellen Publikationen des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) sowie das geltende Mietrecht (OR/VMWG).