Mietzinssenkung verlangen – so gehst du Schritt für Schritt vor
Eine Mietzinssenkung erhältst du nicht automatisch – du musst sie aktiv und fristgerecht verlangen. Mit dem richtigen Vorgehen ist das aber unkompliziert. Hier findest du die komplette Anleitung: von der Frist über die korrekte Form bis zum Gang an die Schlichtungsbehörde.
Rechtliche Grundlage: Art. 270a OR
Das Recht, eine Mietzinssenkung zu verlangen, ergibt sich aus Art. 270a des Obligationenrechts (OR). Demnach kann die Mieterin oder der Mieter den Mietzins als missbräuchlich anfechten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vermieter wegen veränderter Berechnungsgrundlagen – insbesondere eines gesunkenen Referenzzinssatzes – einen übersetzten Ertrag erzielt. Die Senkung wird auf den nächsten Kündigungstermin hin verlangt.
Wann kann ich die Senkung verlangen?
Du kannst eine Senkung auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin verlangen, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist drei Monate). Das Senkungsbegehren muss also rechtzeitig vor diesem Termin beim Vermieter eintreffen. Wichtig: Die Senkung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend – du kannst nicht für vergangene Monate Geld zurückfordern, sondern nur die künftige Miete reduzieren.
Timing-Tipp
Stelle das Begehren früh genug vor dem Kündigungstermin. Ortsübliche Termine sind häufig der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember – massgebend ist aber dein konkreter Mietvertrag.
In welcher Form muss ich die Senkung verlangen?
- Schriftlich – ein formloses, aber schriftliches Begehren genügt rechtlich; eine klare Begründung mit Bezug auf den Referenzzinssatz ist empfehlenswert.
- Eingeschrieben (Einschreiben) – damit du den Zugang und das Datum beweisen kannst. Das ist für die Fristwahrung zentral.
- An die richtige Adresse – Vermieter oder beauftragte Liegenschaftsverwaltung.
- 1
Anspruch prüfen und berechnen
Stelle fest, auf welchem Referenzzinssatz deine Miete basiert, und berechne den Senkungsanspruch (rund 2,91 % je 0,25-Prozentpunkt-Schritt).
- 2
Herabsetzungsbegehren verfassen
Schreibe ein Senkungsbegehren mit deinen Daten, dem aktuellen und massgebenden Referenzzinssatz, dem berechneten Betrag und dem gewünschten Wirkungstermin.
- 3
Per Einschreiben senden
Versende das Begehren rechtzeitig vor dem Kündigungstermin per Einschreiben an Vermieter oder Verwaltung.
- 4
Reaktion abwarten
Der Vermieter sollte innert rund 30 Tagen reagieren. Stimmt er zu, wird die Miete angepasst.
- 5
Bei Ablehnung: Schlichtungsbehörde
Lehnt der Vermieter ab oder reagiert nicht, kannst du innert 30 Tagen die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen – das Verfahren ist in der Regel kostenlos.
Was, wenn der Vermieter ablehnt oder schweigt?
Reagiert der Vermieter nicht oder lehnt er ab, kannst du den Fall innert 30 Tagen ab Antwort (bzw. ab Ablauf der Reaktionsfrist) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen deines Kantons einreichen. Das Schlichtungsverfahren ist in Mietsachen grundsätzlich kostenlos und niederschwellig – es endet oft mit einer Einigung. Kommt keine Einigung zustande, kann der Fall ans Gericht weitergezogen werden.
Frist nicht verpassen
Die 30-Tage-Frist für die Anrufung der Schlichtungsbehörde ist entscheidend. Verstreicht sie, musst du unter Umständen bis zum nächsten Kündigungstermin warten.
Kann der Vermieter gleichzeitig erhöhen?
Ja, das ist möglich. Der Vermieter darf der Senkung zulässige Erhöhungsgründe entgegenhalten – etwa die Teuerung (bis 40 % des LIK), allgemeine Kostensteigerungen oder wertvermehrende Investitionen. Der Netto-Effekt kann dadurch kleiner ausfallen. Mehr dazu im Beitrag zur Berechnung der Mietzinssenkung.
Das Risiko: Kann das Begehren nach hinten losgehen?
Ehrliche Antwort: In bestimmten Konstellationen ja – und genau deshalb solltest du vor dem Begehren rechnen, nicht danach. Die relative Methode wirkt in beide Richtungen. Prüft der Vermieter deinen Mietzins, stellt er allenfalls fest, dass seit der letzten Festsetzung mehr Teuerung und Kostensteigerungen aufgelaufen sind, als die Referenzzinssenkung ausmacht. Dann kann er dein Begehren nicht nur ablehnen, sondern – formell korrekt mit amtlichem Formular auf den nächsten Kündigungstermin – sogar eine Erhöhung geltend machen.
- Wann das Risiko besteht: vor allem, wenn deine Miete seit vielen Jahren unverändert ist und in dieser Zeit deutliche Teuerung aufgelaufen ist – oder wenn kürzlich wertvermehrend saniert wurde.
- Wann es klein ist: wenn deine Miete erst kürzlich festgesetzt oder erhöht wurde (z. B. in der Erhöhungsrunde 2023/2024). Dann ist wenig Teuerung aufgelaufen, und der Senkungsanspruch überwiegt klar.
- Wichtig zu wissen: Eine Erhöhung könnte der Vermieter rechtlich jederzeit von sich aus prüfen – dein Begehren schafft das Erhöhungsrecht nicht, es kann höchstens den Anstoss geben («schlafende Hunde wecken»).
Deshalb: zuerst rechnen, dann fordern
Stelle das Begehren nur, wenn die Rechnung unter dem Strich für dich aufgeht: Senkungsanspruch minus aufgelaufene Teuerung (bis 40 % des LIK) minus allgemeine Kostensteigerungen. Fällt der Saldo negativ aus, ist Abwarten meist die bessere Strategie. Faustregel: Wurde deine Miete in den letzten Jahren festgesetzt oder erhöht, überwiegt der Senkungsanspruch in aller Regel deutlich.
Keine Angst vor der Kündigung
Vor einer Rachekündigung schützt dich das Gesetz: Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil du Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machst (Art. 271a OR). Während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und – bei weitgehendem Unterliegen des Vermieters oder einem Vergleich – während drei Jahren danach gilt zudem eine Kündigungssperrfrist.
Wann kann ich eine Mietzinssenkung verlangen?
Auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist drei Monate). Das Begehren muss rechtzeitig vorher beim Vermieter eintreffen.
Ist die Mietzinssenkung rückwirkend?
Nein. Die Senkung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Termin, auf den hin sie verlangt wird. Vergangene Monate können nicht zurückgefordert werden.
Muss ich das Begehren per Einschreiben schicken?
Rechtlich genügt Schriftform, aber ein Einschreiben wird dringend empfohlen, damit du Zugang und Datum beweisen kannst – das ist für die Fristwahrung wichtig.
Was kostet das Schlichtungsverfahren?
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist in der Regel kostenlos. Erst bei einer Weiterziehung ans Gericht können Kosten entstehen.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht antwortet?
Reagiert der Vermieter nicht, kannst du innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen und die Senkung dort geltend machen.
Kann die Miete durch mein Senkungsbegehren am Ende steigen?
In Ausnahmefällen ja: Übersteigen aufgelaufene Teuerung und Kostensteigerungen den Senkungsanspruch, kann der Vermieter eine Erhöhung geltend machen – formell korrekt mit amtlichem Formular auf den nächsten Kündigungstermin. Deshalb gilt: zuerst den Saldo berechnen, dann fordern. Bei kürzlich festgesetzten Mieten ist das Risiko gering.
Riskiere ich mit einem Senkungsbegehren die Kündigung?
Das Gesetz schützt dich: Eine Kündigung, die erfolgt, weil du Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machst, ist anfechtbar (Art. 271a OR). Nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren gilt unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine dreijährige Kündigungssperrfrist.
Verwandte Beiträge
Begehren automatisch erstellen und versenden lassen
Mietzinssenker.ch erstellt dein rechtssicheres Herabsetzungsbegehren und versendet es per Einschreiben – fristgerecht und ohne Aufwand für dich.
Kostenpflichtiger Service: Abo ab CHF 9.90 pro Jahr – inkl. Überwachung des Referenzzinssatzes, Brieferstellung und Versand per Einschreiben. Registrierung und Berechnung sind unverbindlich.